FLL-Zertifizierte Baumkontrolle
Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume stellt spezielle Anforderungen an den Baumkontrolleur. Durch eine Sichtkontrolle (Regelkontrolle) muss er Gefahrenbäume erkennen, beurteilen und die weiteren Maßnahmen einleiten.
Die FLL hat auf Grundlage der Baumkontrollrichtlinien eine Zertifizierungsordnung erarbeitet. Damit gibt es seit 2007 eine berufsständische Zertifizierung für diese spezielle Tätigkeit. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss FLL-Zertifizierter-Baumkontrolleur. |
Häufigkeit und Zumutbarkeit der Baumkontrollen
Der Umfang und die Häufigkeit der Baumkontrollen und der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen richten sich nach den unten genannten Kriterien.
Der Umfang und die Häufigkeit der Baumkontrollen und der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen richten sich nach den unten genannten Kriterien.
Kriterien:
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Grundsätzlich ist bei dem überwiegenden älteren Baumbestand eine Sichtkontrolle in einem zeitlichen Abstand von sechs bis neun Monaten anzustreben. Bei Jungbäumen bis ca. zum 15. Standjahr können Kontrollen alle 2 - 3 Jahre als ausreichend angesehen werden. Andererseits können mehr als zweimalig pro Jahr durchgeführte Sichtungen erforderlich sein, wenn aufgrund des bereits vorhandenen Schädigungsgrades und der Frequentierung des Standortes von einer erhöhten Gefährdung ausgegangen werden muss.
Dokumentation
Die schriftliche Dokumentation der Baumkontrolle jedes einzelnen Baumes, z.B. in Form eines Baumkatasters, ist hinsichtlich der Beweispflicht im Schadensfall von besonderer Bedeutung. Das Anlegen und Führen eines Baumkatasters ist gerade bei der Beurteilung und Verwaltung von großen Baumbeständen unumgänglich.
Das Baumkataster sollte alle relevanten Daten beinhalten, die für die Bestandsaufnahme und Identifizierung der einzelnen Bäume nützlich sind, sowie eine Gesamtauswertung des Bestandes nach unterschiedlichen Gesichtspunkten ermöglichen.
Dokumentation
Die schriftliche Dokumentation der Baumkontrolle jedes einzelnen Baumes, z.B. in Form eines Baumkatasters, ist hinsichtlich der Beweispflicht im Schadensfall von besonderer Bedeutung. Das Anlegen und Führen eines Baumkatasters ist gerade bei der Beurteilung und Verwaltung von großen Baumbeständen unumgänglich.
Das Baumkataster sollte alle relevanten Daten beinhalten, die für die Bestandsaufnahme und Identifizierung der einzelnen Bäume nützlich sind, sowie eine Gesamtauswertung des Bestandes nach unterschiedlichen Gesichtspunkten ermöglichen.
Rechtliche Einordnung Baumprotokoll.pdf | |
File Size: | 27 kb |
File Type: |
Baumpflege- & Sanierungsarbeiten
Pflege und Erhalt von Baum und Baumumfeld.
Neben der Pflege von Grünanlagen ist unser Fachbereich Garten- und Landschaftsbau mit einem breiten Leistungsspektrum auf Baumpflegemaßnahmen und wenn notwendig, auch auf die Fällung von Bäumen, spezialisiert.
Eine Grundlage hierfür bildet unser Baumkontrolleur, der nach den Richtlinien der FLL zertifiziert wurde. Die im Zuge der Besichtigung ermittelten Informationen, dienen Ihnen als Basis für die Beauftragung von Pflegemaßnahmen oder gar von Fällung der betreffenden Bäume.
Selbstverständlich holen wir für Sie bei Bedarf auch sämtliche Genehmigungen beim Grünflächenamt ein.
Eine Grundlage hierfür bildet unser Baumkontrolleur, der nach den Richtlinien der FLL zertifiziert wurde. Die im Zuge der Besichtigung ermittelten Informationen, dienen Ihnen als Basis für die Beauftragung von Pflegemaßnahmen oder gar von Fällung der betreffenden Bäume.
Selbstverständlich holen wir für Sie bei Bedarf auch sämtliche Genehmigungen beim Grünflächenamt ein.
Auszug aus der Baumschutzverordnung für Berlin:
BaumSchVO
Geschützt sind:
1. alle Laubbäume,
2. die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie
3. die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel,
jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
(2) Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß des Absatzes 1 noch nicht erreicht haben, wenn sie Ersatzpflanzungen im Sinne des § 6 sind oder auf Grund eines Bebauungsplanes oder der Darstellungen eines Landschaftsplanes zu erhalten sind. Die in Satz 1 genannten Bäume werden von der zuständigen Behörde in eine Liste eingetragen.
Geschützt sind:
1. alle Laubbäume,
2. die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie
3. die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel,
jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
(2) Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß des Absatzes 1 noch nicht erreicht haben, wenn sie Ersatzpflanzungen im Sinne des § 6 sind oder auf Grund eines Bebauungsplanes oder der Darstellungen eines Landschaftsplanes zu erhalten sind. Die in Satz 1 genannten Bäume werden von der zuständigen Behörde in eine Liste eingetragen.
Seiltechnik
Die flexible Alternative zu traditionellen Zugangslösungen.
Unsere Fachkräfte für seilunterstützte Höhenarbeiten bieten die Möglichkeit auch hohe und schwer zugängliche Bäume oder Gebäude zu erreichen, ohne den Einsatz von kostenintensiven "traditionellen" Zugangsmethoden wie Gerüst oder Hebebühnentechnik in Anspruch zu nehmen.
Sämtliche Leistungen von A-Z, die dem Wohl von Bäumen dienen oder dem des Umfeldes durch Fällung, können von uns durchgeführt werden. |